Werbung kann auch auf dem Friedhof erlaubt sein
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat festgestellt, dass nicht jede werbliche Anbringung auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet werde, als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu werten sei.
Handelsblatt:
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