Das Oberlandesgericht (OLG) München hat festgestellt, dass nicht jede werbliche Anbringung auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet werde, als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu werten sei.
Handelsblatt:
Werbung kann auch auf dem Friedhof erlaubt sein
